Beschlusskompetenz in Mehrhausanlagen und ihren Untergemeinschaften
Beschlusskompetenz in Mehrhausanlagen und ihren Untergemeinschaften.
Bei der Verkündung des WEG im Jahre 1951 hatte der Gesetzgeber das Bild einer einheitlichen Anlage vor Augen, da hierdurch an das vor dem Krieg bekannte Stockwerkseigentum angeknüpft wurde . Auch die Regelungen der WEG-Reform aus dem Jahre 2007 gehen im Wesentlichen von einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Gebäude aus.
Tatsächlich besteht die Wohnungseigentumsanlage häufig aber nicht einheitlich nur aus einem Gebäude oder Baukörper. Vielmehr handelt es sich inzwischen oft um eine Mehrhausanlage, die aus mehreren Gebäuden oder zumindest getrennten Gebäudeteilen besteht. Hierbei gibt es viele Gestaltungsmöglichkeiten mit den unterschiedlichsten Gründen. Denkbar sind z.B. ein oder mehrere Wohnhäuser bzw. eine Anlage aus Einfamilienhäusern, Reihenhäusern oder Doppelhaushälften, die möglicherweise entstehen, weil eine Realteilung des Grundstücks nicht möglich ist . Entsprechendes denkbar ist für das Teileigentum wie z.B. für mehrere Fabrik- oder Lagerhallen für eine Ferienhausanlage oder für ein Einkaufszentrum. Ebenso möglich ist es, dass nicht jedes Gebäude der Anlage gleichartig (Neu- und Altbau, Wohngebäude und Gewerbeeinheit, etc.) oder gleich ausgestattet sein soll . Weiter kommt es vor, dass die Eigentümer der Garagen bzw. der Stellplätze einer Tiefgarage nicht vollständig identisch sind mit den Wohnungseigentümern.
Gibt es im Übrigen keine gesonderten Vereinbarungen bezüglich dieser Gebäude, handelt es sich um eine normale Wohnungseigentümergemeinschaft und wird nicht anders verwaltet als eine „normale“ Wohnungseigentumsanlage, die nur aus einem Gebäude besteht . Hiervon weicht oft das Empfinden der Wohnungseigentümer ab. Anders als in einer Anlage mit einem Gebäude entstehen in den einzelnen Häusern oft unterschiedliche Interessenlagen, die von denen der anderen Häuser oder der gesamten Anlage abweichen können. Die Bewohner der einzelnen Häuser empfinden sich deshalb oft als eigene Untergemeinschaft. Ob sie auch so zu behandeln sind, hängt von der Regelung in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung ab.
Stand: 15.03.2023